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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Fahrzeughalter/ Haftung/ Schwarzfahrt |
Fahrzeughalter/ Haftung/ Schwarzfahrt
Fahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
In der Praxis ist das meistens der Eigentümer. Allerdings ist das nicht zwingend. Maßgeblich sind diesbezüglich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte. Verwenden mehrere gemeinschaftlich das Fahrzeug, können auch mehrere gemeinschaftlich Halter des Fahrzeuges sein.
Gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG) haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs aufgrund der gesetzlich verankerten Gefährdungshaftung grundsätzlich für die Tötung oder Verletzung einer Person, sowie für Sachbeschädigungen. Er hat jedoch die Möglichkeit sich auf verschiedene Haftungsausschlussgründe zu berufen.
Die Halterhaftung kommt oftmals dann zur Anwendung, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeugs nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand ermittelt werden kann. In diesen Fällen werden dann dem Halter des Kraftfahrzeugs im Rahmen der Halterhaftung die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt.
Wird das Fahrzeug ohne das Verschulden des Halters und ohne dessen Wollen und Wissen von einem anderen benutzt, liegt eine Schwarzfahrt vor. In diesen Fällen haftet der Halter des Fahrzeugs nicht. Er muss jedoch beweisen, dass das Fahrzeug ohne sein Wissen und Wollen von einem anderen benutzt worden ist.
Praxistipp:
Die Beweislast für das Vorliegen einer Schwarzfahrt liegt beim Halter.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsgefahr
Fahrzeughalter/ Haftung
Gefährdungshaftung
Verkehrsunfall/ Personenschaden
Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 7 StVG |
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