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Familiengericht
Familiengericht

Besondere Abteilung des Amtsgerichts, die für Familiensachen zuständig ist.


Familiengerichte sind -wie Nachlass-, Register- und Vormundschaftsgerichte - keine eigenständigen Gerichte und bilden keinen eigenständigen Gerichtszweig.

Sie werden als Teil eines jeden Amtsgerichts nach § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebildet.

Die sachlichen Zuständigkeiten des Familiengerichts ergeben sich neben § 23b GVG aus zahlreichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO).

Dabei werden sämtliche Ehe- und Familienangelegenheiten erfasst, unter anderem:

Ehescheidung und Eheaufhebung
Aufhebung (gleichgeschlechtlicher) Lebenspartnerschaften
Kindschaftssachen und elterliche Sorge
Unterhaltsregelungen
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
Wohnungszuweisung und Hausratsteilung
sonstige Scheidungsfolgesachen
Teilweise werden die Verfahren beim Familiengericht nach den Regeln des normalen Zivilprozesses abgewickelt, teilweise nach denen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG).

Für Sorgerechts- und Umgangsregelungen, aber auch für den scheidungsbedingten Versorgungsausgleich, die Wohnungszuweisung und die Hausratsteilung gilt das FGG.
Das Gericht ermittelt von Amts wegen.
Unterhalt und Zugewinn werden nach den Regeln der Zivilprozessordnung entschieden.
Hier müssen die Parteien dem Gericht im Einzelnen darlegen, was Sache ist; das Gericht stellt nicht oder nun in sehr engen Grenzen eigene Ermittlungen an.
Es gibt eine Reihe von besonders geregelten Möglichkeiten, im Rahmen eines Eilverfahrens schnell eine vorläufige Entscheidung zu erhalten.

Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Familiengerichte können Berufungen oder Beschwerden nur vor den Oberlandesgerichten geführt werden (§ 119 Absatz 1 Nr. 1a GVG). Dort wird jeweils ein eigener Senat gebildet, der als Senat für Familiensachen oder Familiensenat bezeichnet wird.

Praxistipp:
Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts hilft, Anträge an das Familiengericht richtig zu formulieren. Für die Scheidung und einige andere Verfahren ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Da das Familienrecht teilweise recht kompliziert ist, ist es sehr oft empfehlenswert, einen Anwalt oder eine Anwältin zu beauftragen. Es gibt spezialisierte Fachanwälte für Familienrecht, aber auch andere Rechtsanwälte können beim Familiengericht tätig werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Amtsgericht (AG)
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Berufung
Beschwerde
Eheaufhebung
Ehewohnung
Familienrecht
Feststellung der Vaterschaft
Kindschaftssachen
Rechtsanwaltszwang
Scheidung
Sorgerecht
Unterhalt
Versorgungsausgleich
Vormundschaftsgericht
Zugewinnausgleich

Ratgeber:

Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung

Norm:

§ 23b GVG


 
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