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Fernunterrichtsvertrag
Fernunterrichtsvertrag

Ein Fernunterrichtsvertrag ist die Grundlage zur Vermittlung von Fähigkeiten bei räumlicher Trennung der Vertragsparteien mit Überwachung der Leistungen des Lernerfolgs. Die Vermittlung der Fähigkeiten kann entgeltlich oder unentgeltlich sein.

Im Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) ist der Inhalt des Fernunterrichtsvertrages größtenteils zwingend gesetzlich geregelt. Der Fernunterrichtsvertrag ist danach zwingend in Schriftform abzuschließen.

Nach Abschluss des Vertrages hat der Teilnehmer ein schriftliches Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht entspricht dem von Verbraucherverträgen. Danach muss der Widerruf keine Begründung enthalten und ist in Schriftform innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Veranstalter zu erklären, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Der Teilnehmer muss jedoch vom Veranstalter deutlich auf die Widerrufsmöglichkeit aufmerksam gemacht worden sein. Ist letzteres nicht erfolgt, verlängert sich die Widerrufsfrist. Sie erlischt jedoch spätestens nach sechs Monaten.

Praxistipp:
Der Fernunterrichtsvertrag ist ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen kündbar. Nach Ablauf des ersten Halbjahres kann der Teilnehmer jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fernabsatzvertrag

Norm:

§ 1 FernUSG
§ 355 BGB


 
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