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Festhaltung/ polizeiliche
Festhaltung/ polizeiliche

Die Polizei ist gemäß entsprechender Regelungen in der Strafprozessordnung befugt, jemanden festzuhalten, der einer Straftat verdächtig ist. Nicht verwechselt werden darf die Festhaltung mit der (vorläufigen) Festnahme.

Der Verdächtige darf nur dann festgehalten werden, wenn seine Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine polizeiliche Festhaltung vor, ist auch die Durchsuchung des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen zulässig.

Wenn und soweit die Identitätsfeststellung im Rahmen einer Festhaltung zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann dies sogar auch eine Person betreffen, die einer Straftat nicht verdächtig ist.

Bei alledem ist von der Verfolgungsbehörde aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Verhältnismäßig ist das Festhalten nur dann, wenn die Feststellung der Identität unerlässlich ist. Die Verhältnismäßigkeit ist dann beispielsweise nicht gewahrt, wenn aufgrund mündlicher Angaben des Verdächtigen und der von diesem mitgeführten Papiere ohne nennenswerte Schwierigkeiten die Identität festgestellt werden kann.

In Bußgeldverfahren steht den Verfolgungsbehörden das Festhalterecht zur Aufklärung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend zu. Jedoch wird ein längeres Festhalten eines Unverdächtigen wegen einer Ordnungswidrigkeit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen stehen.

Praxistipp:
Die Festhaltebefugnis endet sofort, wenn die Identität festgestellt ist; spätestens aber mit Ablauf der Zwölfstundenfrist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Festnahme

Norm:

§ 163 StPO


 
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