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Festnahme
Festnahme

Die Festnahme eines Verdächtigen ist auf Grund eines Haftbefehls durch die Ordnungsbehörden zulässig. Wird der Betreffende auf frischer Tat angetroffen, kann er durch jedermann festgenommen werden.

Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Haftbefehl gegen den Beschuldigten sind der dringende Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes:

Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das der Beschuldigte wirklich der Täter ist.
Haftgründe sind vor allem die Flucht- und die Verdunklungsgefahr, wenn also zu befürchten ist, dass der Beschuldigte flüchtet oder in unzulässiger Art und Weise auf Beweismittel, Zeugen oder Sachverständige einwirkt.
Die Festnahme durch jedermann ist dann zulässig, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder auch unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Notwendig ist aber auch hier, dass Fluchtverdacht vorliegt oder die Identitätsfeststellung unmöglich ist.

Für Fluchtverdacht genügt es, wenn nach den objektiv erkennbaren Umständen die Annahme gerechtfertigt bist, der Betroffene werde fliehen.
Eine Festnahme zur Identitätsfeststellung darf dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht ohne Vernehmung oder Nachforschung identifiziert werden kann.
Praxistipp:
Der Festnehmende darf bei der Festnahme in gewissem Umfang physische Gewalt einsetzen, um den Verdächtigen festzuhalten. Physische Gewalt ist aber nur insoweit zulässig, als sie notwendig ist, um den Verdächtigen am Weggehen zu hindern. Nicht zulässig sind über die Notwendigkeit der Festnahme hinausgehenden Misshandlungen.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 127 StPO


 
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