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Finanzierungsleasing
Finanzierungsleasing

In der Praxis häufigste Form des Leasingvertrages, die hauptsächlich der Finanzierung der Leasingsache dient.

Dem Leasinggeber werden in Raten der Kaufpreis, dessen Kosten, Zinsen, das Kreditrisiko und der Händlergewinn vergütet.
Deshalb wird das Finanzierungsleasing teilweise auch als Darlehen eingeordnet.

Zeitlich handelt es sich um mittel- bis langfristige Leasingverträge.

Auch beim Finanzierungs-Leasingvertrag bleibt der Leasinggeber Eigentümer des Wirtschaftsgutes.

Der Leasingnehmer muss nach Übergabe der Sache für den Schaden, der aus Untergang, Verlust oder Beschädigung der Sache folgt, selbst einstehen.

Im Falle eines Mangels des Leasingobjekts gelten die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche entsprechend. Allerdings kann der Leasinggeber seine Haftung vertraglich ausschließen. Dazu muss er allerdings seine Ansprüche gegen den Hersteller an den Leasingnehmer abtreten. Entsprechende Vereinbarungen sind auch wirksam, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wurden.

Besonderheiten des Finanzierungsleasings:

Der Leasingvertrag ist für den Leasingnehmer nicht kündbar.
Auch bei einem völligen Untergang des Wirtschaftsgutes bleibt der Leasingnehmer zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.
Gerät der Leasingnehmer mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug, so kann der Leasinggeber, sofern keine entgegenstehende vertragliche Regelung besteht, den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Praxistipp:
Der Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug (Kfz-Leasing) ist als Finanzierungsleasing ausgestaltet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abtretung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Immobilienleasing
Leasing
Miete
Kfz-Leasing
Sale-and-lease-back-Vertrag


 
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