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Flächennutzungsplan
Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan erstreckt sich nach der Regelung des Baugesetzbuches über das gesamte Gemeindegebiet.

Er enthält eine grobmaschige Planung - im Gegensatz zum Bebauungsplan, der sich über relativ kleine Gemeindeteile erstreckt und Art und Maß der Bebauung konkret regelt. Beide Pläne fallen unter den Oberbegriff Bauleitplan, wobei der Flächennutzungsplan dann oft als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan oft als verbindlicher Bauleitplan bezeichnet wird.

Im Flächennutzungsplan werden regelmäßig nicht die einzelnen Baugebiete festgestellt, sondern lediglich Bauflächen. Auch hinsichtlich der Verkehrswege ist nur eine grobe Planung vorgesehen; so werden nur die überörtlichen Verkehrswege und die innerörtlichen Hauptverkehrszüge berücksichtigt, die sonstigen Straßen aber nicht.

Aus dem Flächennutzungsplan ist der Bebauungsplan aufzustellen. Allerdings muss sich der Bebauungsplan nicht in allen Details an den Flächennutzungsplan halten, sondern ist nur aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Planungskonzeption des Flächennutzungsplans ist also fortzuschreiben und darf in seinen Grundentscheidungen nicht verändert werden. Hält sich die Gemeinde hieran nicht, ist der Bebauungsplan nichtig.

Die Rechtsform des Flächennutzungsplans ist nicht in das herkömmliche System der verwaltungsrechtlichen Institutionen einzuordnen. Er wird daher häufig als hoheitliche Maßnahme eigener Art bezeichnet. Die Gerichte betrachten die Klagen von Bürgern gegen einen Flächennutzungsplan im allgemeinen als unzulässig. Lediglich Nachbargemeinden können dann, wenn zu erwarten ist, dass auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes ein Bebauungsplan aufgestellt wird, der zu schweren Nachteilen für die Nachbargemeinde führt, vorbeugende Feststellungs- oder Unterlassungsklage erheben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bauplanungsrecht
Bebauungsplan

Ratgeber:

Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2

Norm:

§ 5 BauGB
§ 35 BauGB


 
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