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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Flugreise |
Flugreise
Eine Flugreise ist die Fortbewegung mittels eines Luftverkehrsfahrzeugs.
Die Rechte und Pflichten des Reisenden bei einem reinen Flugreisevertrag sind bei Flügen im Inland im Luftverkehrsgesetz geregelt. Für Auslandsflüge gilt das Warschauer Abkommen.
Reiseveranstalter und Fluglinien haften danach verschuldensunabhängig pro Reisenden bis zu einem Betrag von ca. 130.000 EUR.
Stornierungen werden von manchen Fluggesellschaften gebührenfrei vorgenommen.
Bei Überbuchung der Maschine kann der Reisende den Ersatz der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fernmeldeverbindungen und Bodentransport von und zum Flughafen verlangen.
Im Fall einer Verspätung oder beim Ausfall eines Fluges hatte der Reisende bisher nach dem Warschauer Abkommen grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft. Diese konnte sich aber durch den Nachweis entlasten, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung in die Weg geleitet hat.
Am 26. Januar 2004 hat der Rat der EU eine neue Verordnung zur Entschädigung für nicht beförderte Fluggäste angenommen. Die Verordnung gilt auch für Charterflüge und Flüge europäischer Luftfahrtunternehmen von einem Drittstaat aus in das Gebiet der Gemeinschaft. Die Verordnung verpflichtet im Falle der Nichtbeförderung zu empfindlich hohen Ausgleichszahlungen je nach Fluglänge von 250 Euro bis zu 600 Euro. Daneben haben die Fluggäste weiterhin Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder einen anderen Flug sowie Mahlzeiten, Erfrischungen und bei Bedarf Hotelunterbringung.
Die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks ist bei Inlandsflügen auf ca. 34,50 EUR pro Kilogramm aufgegebenes Gepäck bzw. auf insgesamt ca. 690 EUR für das gesamte Handgepäck begrenzt.
Bei grenzüberschreitenden Flügen ist die Haftung auf ca. 27 EUR pro Kilogramm aufgegebenes Gepäck bzw. auf ca. 547 EUR für das gesamte Handgepäck begrenzt.
Eine Entschädigung für verspätetes Gepäck wird - sofern ein Schaden vorliegt - von jeder Fluggesellschaft ersetzt.
Vermittelt die Fluggesellschaft auch weitere Leistungen wie z.B.:
Hotelunterkunft
oder Autovermietung,
so findet das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bahnreise
Ratgeber:
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3 |
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