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Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)
Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)

Entsteht dem Betroffenen aus dem Vollzug eines Verwaltungsaktes ein Schaden, ist die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Folgende Voraussetzungen müssen für einen Folgenbeseitigungsanspruch erfüllt sein:

ein geschütztes Rechtsgut ist beeinträchtigt,
die Beeinträchtigung ist die Folge behördlichen Handelns,
die Beeinträchtigung ist rechtswidrig,
die Beseitigung des Vollzugs ist der Behörde möglich und zumutbar.
Ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Rückgängigmachung eines Verwaltungsakts gerichtet, kann er mit der entsprechenden Anfechtungsklage gegen den vollzogenen Verwaltungsakt gerichtlich geltend gemacht werden.

Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, sofern sich der Verwaltungsakt durch den Vollzug nicht erledigt hat, z.B. weil durch den Vollzug nicht wiederherstellbare Zustände bestehen.

Mit der Leistungsklage kann der Folgenbeseitigungsanspruch selbständig eingeklagt werden, sofern die tatsächliche Herstellung des vor dem Vollzug vorhandenen Zustandes begehrt wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz


 
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