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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Formvorschriften |
Formvorschriften
Bestimmte Rechtsgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie in der im Gesetz genannten Form abgeschlossen sind.
Daneben können Vertragsparteien Formerfordernisse frei vereinbaren.
Die Formarten stehen in einem Stufenverhältnis, d.h. die höhere Form schließt die untere Form mit ein.
Die Schriftform erfordert die Erstellung eines Schriftstücks, dass dann von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet wird. Das Schriftstück selbst muss, von wenigen Ausnahmen wie z. B. dem Testament abgesehen, nicht handschriftlich erstellt werden.
Voraussetzungen der Textform sind, dass:
die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben,
die Person des Erklärenden genannt sind und
der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wurde.
Verlangt das Gesetz eine öffentliche Beglaubigung, so wird durch den Notar die Echtheit der Unterschrift unter dem Schriftstück beglaubigt. Der Beweiswert der Urkunde bezieht sich nicht auf den Inhalt des Schriftstücks.
Bestimmte Willenserklärungen, wie z.B. die Anerkennung der Vaterschaft, müssen mindestens öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung kann von einem Notar, dem Amtsgericht, dem Standesbeamten oder dem Jugendamt vorgenommen werden.
Bei der notariellen Beurkundung wird auch der Inhalt der Urkunde durch den Notar bestätigt bzw. selbst aufgesetzt, wobei dem Notar eine Prüfungs- und Belehrungspflicht obliegt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Formmangel/ Heilung
Textform |
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