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Fortsetzungsfeststellungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes, der sich im laufenden Verfahren bereits erledigt hat.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind:

Feststellungsinteresse:
Dieses liegt vor bei der Beeinträchtigung jedes anzuerkennenden schutzwürdigen Interesses rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dabei gibt es drei grundsätzlich anerkannte Fallgruppen:
a) die konkrete Wiederholungsgefahr.
b) das Vorliegen von Rehabilitationsinteresse, weil der Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt ist.
c) die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.
Die Klagebefugnis, d.h. der Kläger muss in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigt sein.
Das Widerspruchsverfahren muss bei Erledigung des Verwaltungsaktes nach Klageerhebung und bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung nach Ablauf der Widerspruchsfrist durchgeführt worden sein.
Klagefrist:
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids erhoben werden.
Daneben müssen die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen (Zuständigkeit des Gerichts, Eröffnung des Rechtsweges, Statthaftigkeit des Verfahrens, Prozess- und Beteiligtenfähigkeit).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig war oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 113 I S. 4 VwGO


 
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