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Frachtgeschäft
Frachtgeschäft

Ein Frachtgeschäft ist die gewerbsmäßige Beförderung eines Gutes zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen.

Der zwischen dem Absender und dem Frachtführer geschlossene Frachtvertrag stellt einen Werkvertrag dar.

Der Frachtvertrag verpflichtet den Frachtführer, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern.

Der Absender hat die vereinbarte Fracht zu zahlen.

Der Frachtvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, die Ausstellung eines Frachtbriefes ist hierfür nicht erforderlich.

Sondervorschriften gelten insbesondere für die Beförderung von Möbeln und anderem Umzugsgut (Umzugsvertrag).

Der Frachtführer haftet für Güter- und Verspätungsschäden sowie für Verlust der Fracht auch ohne vorwerfbares Verschulden, es sei denn, der Schaden konnte auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden.

Dagegen hat der Frachtführer ein Pfandrecht an dem zu beförderndem Gut.

Für den Frachtführer gelten die Vorschriften über Handelsgeschäfte des Handelsgesetzbuchs.

Praxistipp:
Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.

Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Frachtführers jedoch erst in drei Jahren.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Werkvertrag/ Allgemein
Werkvertrag/ Verjährung

Norm:

§ 407 HGB


 
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