|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Freiheit der Religionsausübung |
Freiheit der Religionsausübung
Das Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung ergibt sich aus dem Grundgesetz (GG).
Danach wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Das Grundrecht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wird mit der Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung die Glaubensfreiheit nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für die Gemeinschaft festgeschrieben. Geschützt werden also individuelle und gemeinschaftliche, häusliche, private und öffentliche Religionsausübung, insbesondere Gottesdienste, Gebete und Prozessionen. Auch die der Religionsausübung dienenden Räume bzw. Gebäude fallen unter den Schutz des Grundrechts. Zur Freiheit der Religionsausübung wird auch das Recht der Religionsgemeinschaften gezählt, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten.
Schwierigkeiten gibt es oft bei der Definition der Religionsausübung. Letztlich kann dies nur unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der Religion selbst ermittelt werden. Notwendig ist jedoch die Hinwendung zum Transzendenten als Hauptzweck.
Seine Grenzen findet das Grundrecht in den für alle geltenden Gesetzen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Norm:
Art. 4 GG |
|
|