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Freiwillige Gerichtsbarkeit
Freiwillige Gerichtsbarkeit

Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Verfahren mit rechtsgestaltendem Charakter.

Der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfällt die gerichtliche Tätigkeit außerhalb von streitigen Klageverfahren.

Gesetzliche Grundlage ist vor allem das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Das Gegenstück ist die streitige Gerichtsbarkeit.

Wesentliche Merkmale der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sie von der streitigen Gerichtsbarkeit unterscheiden:

Das Gericht wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig.
Die Beteiligten werden als Verfahrensbeteiligte (nicht als Kläger und Beklagte) bezeichnet (§ 13 FGG).
Es besteht kein Anwaltszwang.
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 12 FGG).
Entscheidungen werden durch Beschluss oder Verfügungen, nicht durch Urteil gefällt (§ 16 FGG).
Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen beispielsweise Vormundschafts-, Familien-, Nachlass- und Registersachen und die Tätigkeiten des Grundbuchamtes.

Praxistipp:
Gegen die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts ist die unbefristete Beschwerde (§ 19 FGG), teilweise nur die sofortige Beschwerde innerhalb zwei Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung (§ 22 FGG) zulässig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beschluss
Beschwerde
Betreuungsverfügung
Grundbuch
Güterrechtsregister
Nachlassgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Öffentlichkeitsgrundsatz
Rechtsanwaltszwang
Sofortige Beschwerde
Vormundschaftsgericht
Zivilprozess

Norm:

§ 1 FGG


 
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