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Fusionskontrolle
Fusionskontrolle

Auch Zusammenschlusskontrolle genannt - Behördliche Kontrolle der Zusammenschlüsse von Unternehmen, um eine marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen zu verhindern.

Sie hat die Aufgabe eine Marktstruktur zu erhalten und so einen geregelten Wettbewerb zwischen Unternehmen zu ermöglichen.

Die Zusammenschlusskontrolle ist der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bundeskartellamts geworden.

Sie ist in den Paragrafen 35 bis 43 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt.

Das Bundeskartellamt untersagt den Zusammenschluss von Unternehmen, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Die betroffenen Unternehmen können jedoch eine Untersagung vermeiden, wenn ihnen der Nachweis gelingt, dass durch den Zusammenschluss Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, welche die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

Eine Zusammenschlusskontrolle findet nur statt, wenn:

in dem letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielt haben
und
mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt hat.
Die erfassten Unternehmen sind verpflichtet, ihre geplanten Zusammenschlüsse beim Bundeskartellamt anzumelden (§ 39 GWB).

Um einen Zusammenschluss (§ 38 GWB) handelt es sich bei:

der Verschmelzung von Unternehmen
der Spaltung von Unternehmen
der Vermögensübertragung auf ein anderes Unternehmen
dem Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen
der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen
dem Abschluss von Unternehmensverträgen
der personellen Verbindung von Unternehmen
der Begründung eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen
Auf europäischer Ebene ist die Fusionskontrolle durch die Fusionskontrollverordnung (VO 4064/89/EWG) geregelt. Der europäischen Zusammenschlusskontrolle durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterliegen Zusammenschlüsse dann, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit einen Umsatz von zusammen mehr als 5 Milliarden Euro und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen Euro erzielt haben. Werden diese Umsatzschwellen nicht erreicht, so findet die europäische Zusammenschlusskontrolle dennoch statt, wenn der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen mehr als 2,5 Milliarden Euro beträgt und weitere, in der Verordnung im einzelnen benannte Umsatzschwellen erreicht sind. Wie für die deutsche Fusionskontrolle gilt, dass der Zusammenschluss nicht vollzogen worden werden darf, solange er von der Kommission nicht freigegeben worden ist.

Für einen Zusammenschluss, der der europäischen Fusionskontrolle unterliegt, findet eine mitgliedstaatliche Fusionskontrolle grundsätzlich nicht mehr statt.

Praxistipp:
Gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts kann Beschwerde beim Kammergericht (Oberlandesgericht) in Berlin eingelegt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Beschwerde
Boykottverbot
Europäische Kommission
Kartell
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Marktbeherrschende Stellung
Mittelstandsempfehlungen
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Wettbewerbsrecht

Norm:

§ 35 GWB
§ 40 GWB


 
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