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Gaststättenerlaubnis
Gaststättenerlaubnis

Wer ein Gaststättengewerbe (Getränke- und Speiseabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle oder der Beherbergung von Personen) betreiben will, braucht dafür eine Erlaubnis. Dies gilt auch für:

Freischankflächen,
Terrassen
und Wirtschaftsgärten.
Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre oder ähnliches) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer zu besuchen.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gaststättenerlaubnis, wenn keine Versagungsgründe vorliegen (z.B. Unzuverlässigkeit).

Praxistipp:
Die Gebühr für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis beträgt derzeit zwischen 50,00 € und 5.000,00 €. Die Gebühr berechnet sich nach der Größe des Objektes sowie der Betriebsart der Gaststätte.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht

Norm:

§ 2 GaststättenG


 
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