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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gebrauchsmuster |
Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster ist ein staatlich erteiltes Schutzrecht für technische Erfindungen.
Nach dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Das Gebrauchsmuster gibt dem Inhaber eine zeitlich beschränkte Möglichkeit, seine Erfindung finanziell zu verwerten. Die maximale Schutzdauer für ein Gebrauchsmuster beträgt 10 Jahre.
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
ästhetische Formschöpfungen,
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden),
Verfahrenserfindungen (z.B. Herstellungs- und Verwendungserfindungen),
Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde,
Pflanzensorten oder Tierarten.
Die Anmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) oder bei den Dienststellen in Jena oder beim technischen Informationszentrum Berlin (TIZ) einzureichen. Daneben werden Gebrauchsmusteranmeldungen auch von bestimmten Patentinformationszentren entgegengenommen. Die Patentinformationszentren dokumentieren den Eingangstag und leiten die Gebrauchsmusteranmeldungen, ohne sie zu prüfen, an das DPMA weiter.
Praxistipp:
Unabhängig von den Voraussetzungen des Gebrauchsmustergesetzes kann das Werk darüber hinaus auch nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Geschmacksmuster
Lizenz
Marke
Patent
Warenzeichen
Ratgeber:
Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2
Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2
Norm:
§ 1 GebrMG |
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