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Gefährdungshaftung
Gefährdungshaftung

Die Verantwortlichkeit für einen Schaden außerhalb vertraglicher Beziehungen kann auf einer Gefährdungshaftung oder einer Verschuldenshaftung beruhen.

Kennzeichnend für die Gefährdungshaftung ist, dass der Haftende auch ohne ein schuldhaftes Handeln für den Schaden verantwortlich und zum Ersatz verpflichtet ist.

Hintergrund dieser weitgehenden Haftung ist, dass der aus der Gefährdungshaftung Verantwortliche eine besondere Gefahrenquelle geschaffen hat.

Voraussetzungen der Gefährdungshaftung sind, dass:

der eingetretene Schaden ursächlich ist
und vom Schutzbereich der Norm erfasst wird, d.h. sich die besondere Gefahr, vor der das Gesetz schützen wollte, verwirklicht hat.
Die Gefährdungshaftung tritt nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ein, z.B. für den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder für die Haltung von bestimmten Tieren.

Praxistipp:
Gefährdungshaftungstatbestände, die keine unerlaubten Handlungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, begründen allerdings keinen Schmerzensgeldanspruch.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betriebsgefahr
Bargeldloser Zahlungsverkehr/ Haftung
Haftungsbeschränkungen
Produkthaftung
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Tierhalterhaftung
Tierhalterhaftung/ Nutztier
Verschuldenshaftung


 
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