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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Gefälligkeitsverhältnis |
Gefälligkeitsverhältnis
Unter einem reinen Gefälligkeitsverhältnis versteht man die Bereitschaft eine Handlung aus freundschaftlichen oder familiären Motiven vorzunehmen, ohne dass für den anderen ein vertraglicher Anspruch begründet wird.
Entscheidend ist dabei, ob auf einen sog. Rechtsbindungswillen der Parteien zu schließen ist, der anhand objektiver Kriterien zu ermitteln ist.
Indizien dafür sind:
die Art der Gefälligkeit,
ihr Grund und Zweck,
ihre wirtschaftliche
und rechtliche Bedeutung.
Liegt demnach ein Rechtsbindungswillen vor, handelt es sich nicht mehr um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, sondern um einen Vertrag mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.
Praxistipp:
Bei der Leihe handelt es sich grundsätzlich um ein Gefälligkeitsverhältnis, das jedoch in der Regel als Vertrag anzusehen ist und daher sehr wohl Pflichten der Vertragsparteien begründet, z.B. die Rückgabe der Sache.
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