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Geheimhaltung
Geheimhaltung

Behörden sind nicht befugt, Auskunft über an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten zu geben. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Vereinzelt besteht jedoch ein Akteneinsichtsrecht. In einem solchen Fall hat der Berechtigte ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Im Zivilprozess können Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften durch die Geschäftsstelle aushändigen lassen. Im Strafverfahren ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Falle der Anklageerhebung vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Akteneinsicht

Norm:

§ 299 ZPO
§ 147 StPO


 
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