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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gemeingebrauch |
Gemeingebrauch
Nutzung von öffentlichen Sachen (z. B. Straßen und Wegen) im Rahmen der Widmung.
Der Gemeingebrauch ist jedermann gestattet und bedarf keiner besonderen Erlaubnis.
Der wichtigste Fall ist der straßenrechtliche Gemeingebrauch, der für Fernstraßen in §7 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) geregelt ist. Zum Gemeingebrauch zählt hier die Benutzung einer Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften. Das gilt sowohl für den fließenden als auch für den ruhenden Verkehr.
Zum Gemeingebrauch gehört nicht nur die Nutzung der Straßen und Wege zum allgemeinen Verkehr, sondern auch der so genannte kommunikative Gemeingebrauch (z. B. Verteilen von Flugblättern). Das wird von der Rechtsprechung aus dem Schutz der Meinungsfreiheit in Art. 5 des Grundgesetzes (GG) hergeleitet.
Als gesteigerter Gemeingebrauch wird die Nutzung einer Sache über das normale Maß hinaus bezeichnet. Anlieger einer Straße sind darauf angewiesen, die Straße mehr als andere Verkehrsteilnehmer zu nutzen, was ihnen als Eigentümer des anliegenden Grundstücks in bestimmten Umfang möglich sein muss (Anliegergebrauch).
Das Gegenteil des Gemeingebrauchs ist die Sondernutzung (§ 7 Absatz 1 Satz 3 FStrG).
Praxistipp:
Musizieren und Malen in Fußgängerzonen ist - trotz des Schutzes der Kunstfreiheit in Art. 5 Absatz 3 GG - nicht vom Gemeingebrauch erfasst. Sie fällt unter Sondernutzung und bedarf deshalb einer Genehmigung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Sondernutzung
Straßenanliegergebrauch
Verwaltungsrecht
Widmung im Straßen- und Wegerecht
Norm:
§ 7 FStrG
§ 23 WHG |
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