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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gemeinschaftliche Bankkonten |
Gemeinschaftliche Bankkonten
Bei gemeinschaftlichen Bankkonten wird die Verfügungsbefugnis über ein Konto mehrern Personen (meist Eheleute) erteilt.
Folgende Formen sind zu unterscheiden:
Einzelkonto mit Vollmacht:
Die Vollmacht kann durch den Kontoinhaber jederzeit widerrufen werden.
Für missbräuchliche Abhebungen des Vollmachtsinhabers gilt:
War die Abhebung durch die zwischen den Eheleuten intern bestehende, meist konkludent vereinbarte Zweckbestimmung der Vollmachtseinräumung nicht mehr gedeckt, so hat der Kontoinhaber einen Herausgabeanspruch aus angemaßter Geschäftsführung und einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung.
Gemeinschaftskonto als Und-Konto:
Bei einem Und-Konto können nur beide Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügen. Diese Form ist in der Praxis durch ihre geringe Alltagstauglichkeit eher selten gebräuchlich.
Auf Grund der nur gemeinsam möglichen Kontoabhebungen ist ein Missbrauch durch einen Ehegatten fast ausgeschlossen.
Gemeinschaftskonto als Oder-Konto:
Bei einem Oder-Konto sind beide Kontoinhaber und können getrennt voneinander über das Konto verfügen. Sie sind Gesamtgläubiger mit der Folge, dass sie an dem Bankguthaben grundsätzlich zu gleichen Teilen berechtigt sind, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
Die missbräuchliche Abhebung führt zu einem Ausgleichsanspruch des anderen Kontoinhabers, der vor dem Zivilgericht einzuklagen ist.
Will der Klagende eine andere als die gesetzlich vermutete hälftige Berechtigung geltend machen, so muss er diese beweisen. |
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