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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Genehmigungsbedürftige Anlagen |
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit zu gefährden.
Sie bedürfen einer behördlichen Genehmigung nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§§ 4, 16 BImSchG).
Anlagen im Sinne des BImSchG sind:
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BimSchG unterliegen
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege
Welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen, ergibt sich nicht aus dem BImSchG selbst, sondern der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV).
Sie enthält eine große Anzahl verrschiedener Anlagentypen; dabei ist häufig die Größe einer Anlage oder der potentielle Schadstoffausstoß maßgeblich dafür, ob sie der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.
Genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) sind beispielsweise.:
Abfallentsorgungsanlagen
Autoverwertungsbetriebe
Geflügelzuchtanlagen
Schlachthäuser
Brauereien
Bauschuttaufbereitungsanlagen
Betonwerke
Schießstände
Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen.
Eine Genehmigung muss erteilt werden, wenn gleichzeitig:
die Genehmigung schriftlich beantragt worden ist
die anlagenbezogenen Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) erfüllt werden
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen
Das bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft wird, die für die Anlage einschlägig sind.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt dadurch die meisten anderen erforderlichen Genehmigungen beispielsweise eine Baugenehmigung (Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG).
Das Genehmigungsverfahren ist öffentlich. Der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekanntgemacht und es besteht Gelegenheit für Betroffene, bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
Ist die Genehmigung erteilt und unanfechtbar geworden, kann die Einstellung des Betriebes zur Abwehr von Immissionen auch auf privatrechtlichem Wege nicht mehr verlangt werden (§ 14 BImSchG).
Der Bestandsschutz der Anlage ist jedoch eingeschränkt durch verschiedene Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, beispielsweise Regelungen über das Erlöschen und den Widerruf der Genehmigung sowie Regelungen über die Voraussetzungen einer Stillegung der Anlage.
Bei Betrieb oder Errichtung einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung reagiert die Behörde in der Regel mit der Anordnung der Stillegung bzw. Beseitigung.
Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungspflicht werden auch als Ordnungswidrigkeit und als Straftat geahndet.
Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann Widerspruch erhoben werden.
Wird diesem nicht abgeholfen, kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage auf Erlass der Genehmigung geklagt werden.
Praxistipp:
Aufgrund des umfangreichen Genehmigungsverfahrens (Erstellung von Gutachten, Vorlage von Plänen.) empfiehlt es sich, vor Antragstellung bei der Behörde Erkundigungen über die Genehmigungsvoraussetzungen einzuholen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Immissionen
Immissionsschutz
Teilgenehmigung
Vorbescheid
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Widerspruch/ Verwaltungsverfahren
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 4 BimSchG
§ 16 BImSchG
§ 1 BImSchV 4 |
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