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Gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Der Adressat eines Verwaltungsaktes, dessen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann wahlweise die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der Behörde oder bei dem Verwaltungsgericht beantragen.

Das Gericht entscheidet über den Antrag in einem Beschluss, der mit der Beschwerde angefochten werden kann.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aussetzungsinteresse
Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Gericht der Hauptsache
Suspensiveffekt/ Verwaltungsrecht
Vollzugsinteresse


 
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