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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gerichtsstandsvereinbarung |
Gerichtsstandsvereinbarung
Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits, durch den die örtliche gerichtliche Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts bestimmt wird. Es handelt sich dabei um einen Prozessvertrag.
Durch die Vereinbarung kann ein eigentlich unzuständiges Gericht zuständig werden (Prorogation).
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung sind in jedem Fall, dass:
sich die Vereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht
der Rechtsstreit vermögensrechtliche Ansprüche betrifft
keine gesetzlich festgelegte ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht
Finanz-, Verwaltungs- und Sozialstreitverfahren lassen keine Gerichtsstandsvereinbarung zu.
Uneingeschränkt sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur nachträglich, das heißt nach Entstehen der Streitigkeit zulässig.
Eine vorherige Vereinbarung ist nur dann rechtlich bindend, wenn:
die Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen sind oder
mindestens eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
sie für den Fall geschlossen wurde, dass die zu verklagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder dieser zum Klagezeitpunkt unbekannt ist
Praxistipp:
Einer Gerichtsstandsvereinbarung entspricht das Verhandeln zur Hauptsache vor einem eigentlich unzuständigen Gericht, ohne dass die Unzuständigkeit gerügt wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gerichtsstand
Juristische Person
Kaufmann
Rügelose Einlassung
Zuständigkeit/ instanziell
Zuständigkeit/ örtlich
Zuständigkeit/ sachlich
Zuständigkeitsvereinbarung
Norm:
§ 38 ZPO
§ 39 ZPO
§ 40 ZPO |
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