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Gesamtschuld
Gesamtschuld

Als Gesamtschuld bezeichnet man die Mehrheit von Schuldnern eines Gläubigers aus demselben Rechtsgrund.

Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise - jedoch nur einmalig - verlangen.

Befriedigt einer der Schuldner den Gläubiger (z.B. durch Zahlung des Schadensersatzes), findet ein Ausgleich zwischen den anderen Schuldnern im Innenverhältnis statt.

Die Gesamtschuld kann:

durch Gesetz (z.B. eine von mehreren begangene unerlaubte Handlung)
oder durch vertragliche Vereinbarungen entstehen.
Bis zur Erfüllung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner dem Gläubiger verpflichtet.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 421 BGB
§ 426 BGB


 
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