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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Geschäftsführer |
Geschäftsführer
Gesellschaftsorgan und Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Dem Geschäftsführer obliegt die Information der Gesellschafter. Er übernimmt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte.
Grundsätzlich hat der Geschäftsführer die Gesamtgeschäftsführung, soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist.
Der Vertretungsumfang umfasst dann sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen für und gegen die Gesellschaft.
Die Gesamtgeschäftsführung wird jedoch begrenzt durch Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Bedeutung nur durch einen Gesellschafterbeschluss (ungewöhnliche Maßnahmen) entschieden werden können.
Eine Beschränkung der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis wirkt sich folgendermaßen aus:
Im Innenverhältnis der Gesellschaft sind die Geschäftsführer verpflichtet, eventuell bestehende Beschränkungen der Vertretungsmacht einzuhalten.
Im Außenverhältnis ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht unwirksam.
Die Bestellung des Geschäftsführers ist jederzeit widerruflich.
Im Gesellschaftsvertrag kann aber geregelt werden, dass der Widerruf des Geschäftsführers nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich ist.
Als wichtiger Grund kommen insbesondere in Betracht:
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Grobe Pflichtverletzung als Geschäftsführer
Die Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber auf Schadensersatz, wenn sie bei der Führung der Gesellschaft nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben.
Häufige Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die zu einer persönlichen Haftung führen können:
falsche oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen
Nichtzahlung von Steuern
verspätete Zahlung von Steuern
Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Vermögen, welches zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, wird an die Gesellschafter ausgezahlt
Verletzung der Überwachungspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens
Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung (spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen) - sogenannte "Insolvenzverschleppung"
Nichtaktualität der Gesellschafterliste, wenn dies zu einem Schaden bei den Gläubigern der Gesellschaft führt (In der Gesellschafterliste sind dem Handelsregister Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die gezeichneten Stammeinlagen der Gesellschafter mitzuteilen.)
Praxistipp:
Der Geschäftsführer kann seine Haftung grundsätzlich nicht ausschließen. Er kann jedoch der GmbH gegenüber seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen. Diese Haftungsbegrenzung beeinflusst seine Haftung gegenüber Dritten nicht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
GmbH & Co. KG
Holdinggesellschaft
Zwei-Personen-GmbH
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 6 GmbHG |
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