|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Geschäftsgeheimnis |
Geschäftsgeheimnis
Ein Geschäftsgeheimnis (Betriebsgeheimnis) ist jede auf ein Geschäft beziehungsweise. Betrieb bezogene Tatsache, die:
der Geschäftsinhaber erkennbar geheim hält
nur ein begrenzter Personenkreis kennt
anderen Personen nicht einfach zugänglich ist
Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse können also sein:
alle wirtschaftlichen Daten eines Betriebs, die Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglich sind
Konstruktions-, Herstellungsverfahren
technisches Know-how
Kunden- und Preislisten
Bilanzen
Personalangelegenheiten
Der Arbeitnehmer ist aufgrund einer Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit von Betriebsgeheimnissen verpflichtet. Die Verpflichtung beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags und endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses durch den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ist strafbar und verpflichtet zu Schadensersatz, wenn das Geheimnis auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut war und der Arbeitnehmer aus Eigennutz - etwa zu Wettbewerbszwecken - gehandelt hat. Das gleiche gilt für die Betriebsspionage.
Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse unterliegen unter anderem folgende Berufsgruppen:
Ärzte, Apotheker und andere Angehörige eines anerkannten Heilberufs
Psychologen
Rechtsanwälte und Notare
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchhalter
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie deren Mitarbeiter und Auszubildende
Angehörige einer privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder privatärztlichen Verrechnungsstelle
Amtsträger im öffentlichen Dienst
Praxistipp:
Arbeitgeber aus den oben erwähnte Bereichen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die besondere Verschwiegenheitspflicht aufzuklären. Es ist daher zweckmäßig, sich die Unterrichtung vom Arbeitnehmer bescheinigen zu lassen, zu protokollieren und dieses Protokoll zu den Personalakten zu nehmen. Auch mag eine - im Arbeitsvertrag festgehaltene - Vertragsstrafe unter Umständen sinnvoll sein.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 50 HGB
§§ 203 - 205 StGB |
|
|