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Geschmacksmuster
Geschmacksmuster

Neue Gestaltung eines Erzeugnisses in zwei- oder dreidimensionaler Form, das eine Eigenart hat und als Muster oder Modell als Vorlage für eine gewerbliche Verwertung dienen kann.

Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht. Das hat nichts mit "schmecken" als Sinnwahrnehmung zu tun. Geschützt werden vielmehr die Gestaltung und das Design von Produkten.


In Deutschland ist der Geschmacksmusterschutz im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, kurz Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) geregelt.

Ein Geschmacksmuster kann

national (Deutsches Geschmacksmuster)
für die Europäische Union ("Gemeinschaftsgeschmacksmuster"
oder
international ("International registriertes Geschmacksmuster"
registriert werden.

Deutsche Geschmacksmuster sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen.

Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre ab der Eintragung ins Geschmacksmusterregister. Sie kann viermal um jeweils 5 Jahre, also bis maximal 25 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung tritt ein, indem vor Ablauf der jeweiligen Schutzdauer die Verlängerungsgebühr beim DPMA eingezahlt wird (§§ 27, 28 GeschmMG).

Dem Schutz unterliegen die angemeldeten Farb- und Formgestaltungen aber nur, wenn sie neu sind.

Neu sind Muster oder Modelle, die im Zeitpunkt der Anmeldung den (inländischen) Fachkreisen nicht bekannt waren (§§ 2 Absatz 2, 5 GeschmMG). Dabei wird eine Schonfrist von 12 Monaten für die Anmeldung gewährt (§ 6 GeschmMG).

Auch typografische Schriftzeichen (z. B. Schriftarten) können neuerdings als Geschmacksmuster geschützt werden. Zur Anmeldung sind die Darstellung des vollständigen Alphabets, die Darstellung aller arabischen Ziffern und ein daraus gefertigter fünfzeiliger Text einzureichen.

Wer ein Geschmacksmusterrecht innehat, hat das alleinige Recht zur Nutzung des Musters.

Er darf Dritten verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, insbesondere es gewerbsmäßig nachzubilden und zu verwerten (§ 38 GeschmMG).
Er darf aber auch anderen ausschließliche und nicht ausschließliche Lizenzen für bestimmte Nutzungen des Musters in einem bestimmten Gebiet erteilen (§ 31 GeschmMG).
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Geschmacksmusterrechten macht schadensersatzpflichtig (§ 42 Absatz 2 GeschmMG).

Der Geschmacksmusterschutz schließt den Schutz durch andere gewerbliche Schutzrechte nicht aus. Das Muster kann also gleichzeitig nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt sein.

Praxistipp:
Für die Anmeldung von Geschmacksmustern beim DPMA sind zwingend bestimmte Formulare zu verwenden. Diese können von der Internetpräsenz des DPMA abgefrufen, ausgedruckt und abgespeichert werden: www.dpma.de

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Erfindung
Gebrauchsmuster
Geistiges Eigentum
Lizenz
Marke
Patent
Patentamt
Urheberrecht
Warenzeichen
Wettbewerbsrecht

Ratgeber:

Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2
Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2

Norm:

§ 1 GeschmMG


 
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