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Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
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Gewerbe/ Zuverlässigkeit
Gewerbe/ Zuverlässigkeit

Im allgemeinen genügt zur Aufnahme einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit die Anzeige bzw. Anmeldung (§ 1 GewO).

Für eine ganze Reihe erlaubnispflichtiger Gewerbe ist die Erlaubnis jedoch zu versagen wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Solche erlaubnispflichtiger Gewerbe sind unter anderem:

Altenheim
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsvermittlung
Arzneimittel
Bauträger
Bewachungsgewerbe
Fahrschulen
Finanzdienstleistungen
Gaststättengewerbe
Güterkraftverkehr
Heilpraktiker
Inkassobüro
Kapitalanlagegesellschaft
Lotterien und Ausspielungen
Makler
Personenbeförderung
Pfandleiher
Rechtsberatung
Reisegewerbe
Ein bereits bestehendes Gewerbe ist behördlich zu untersagen, wenn Tatsachen für die Unzuverlassigkeit des Gewerbetreibenden oder einer das Gewerbe leitenden Person vorliegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten notwendig ist.

Praxistipp:
Grundsätzlich ist ein unbescholtener Bürger als zuverlässig einzustufen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gewerbe
Gewerbeuntersagung
Gaststättenerlaubnis

Norm:

§ 35 GewO


 
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