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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gewerbeschein |
Gewerbeschein
Der Gewerbeanmeldungsschein, kurz "Gewerbeschein" genannt, ist eine behördliche Empfangsbescheinigung über den Empfang einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Anzeige.
Der Gewerbeschein ist die erste offizielle Anmeldung des Gewerbes. Dieser muss persönlich beim Gewerbeamt (Gemeindemeldestelle bzw. Ordnungsamt) der Stadt oder Gemeinde beantragt werden. Die Daten werden dann an die Industrie- und Handelskammer (IHK) K oder an die Handwerkskammer (HWK) weitergeleitet. Außerdem erhalten das Finanzamt und das Gewerbeaufsichtsamt die Daten der Gewerbeanmeldung, so dass automatisch eine Anmeldung erfolgt.
Der Gewerbeschein besitzt keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Er stellt weder eine Erlaubnis noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, sondern dient nur dem Gewerbetreibenden als Nachweis, dass er die erforderliche Anzeige gemacht hat.
Die zuständige Behörde muss innerhalb von drei Tagen den Empfang der Anzeige bescheinigen.
Praxistipp:
Meist liegen die Kosten zwischen 10 und 25 Euro.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewerbe
Gewerbe/ Zuverlässigkeit
Gewerbeaufsicht
Gewerbefreiheit
Gewerbeuntersagung
Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht
Norm:
§ 15 GewO
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