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Gewerbeuntersagung
Gewerbeuntersagung

Die Gewerbeausübung kann von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn

der Gewerbetreibende unzuverlässig ist
und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Anhaltspunkte für die "Unzuverlässigkeit" sind meist erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern sowie durch den Unternehmer begangene Straftaten, beispielsweise Unterschlagung.

Ist ein Gewerbe einmal untersagt worden, so darf dieselbe Person unter Umständen auf dem betreffenden Gebiet oder sogar überhaupt nicht mehr ein weiteres Gewerbe anmelden.


Praxistipp:
Als Rechtsbehelfe gegen eine Untersagungsverfügung kommen der Widerspruch und die Anfechtungsklage in Betracht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anfechtungsklage
Gewerbe
Gewerbe/ Zuverlässigkeit
Gewerbeaufsicht
Gewerbefreiheit
Gewerbeschein
Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht
Widerspruch/ Verwaltungsverfahren

Norm

§ 35 GewO


 
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