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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Gläubigerverzug |
Gläubigerverzug
Der Gläubigerverzug ist eine Leistungsstörung im Schuldrecht. Sie wird auch Annahmeverzug genannt.
Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind:
die Erfüllbarkeit der Leistung: Dem Schuldner ist es objektiv und subjektiv möglich, die Leistung zu erbringen.
das ordnungsgemäße Angebot des Schuldners: am rechten Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise
der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an oder unterlässt eine notwendige Mitwirkungshandlung.
Die Rechtsfolge des Gläubigerverzuges ist, dass der Schuldner die durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen (z. B. Transportkosten, Lagerungskosten) ersetzt verlangen kann. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, stehen dem Schuldner nicht zu.
Praxistipp.
Nur geringfügige Annahmeverzögerungen führen nicht zum Annahmeverzug.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Schuldnerverzug
Norm:
§ 293 BGB |
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