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Glaubens- und Gewissensfreiheit
Glaubens- und Gewissensfreiheit

Gemäß dem Grundgesetz (GG) ist die Freiheit des Glaubens und des Gewissens unverletzlich.
Glauben im Sinne des Grundgesetzes ist die subjektive Überzeugung und Gewissheit in Bezug auf eine Religion oder eine Weltanschauung. Der Bezug wiederum ergibt sich aus der Nähe zu der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses.

Als Gewissensentscheidung wird in diesem Zusammenhang jede ernste, sittliche, das heißt an den Kriterien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung betrachtet, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich als bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernsthafte Gewissensart handeln könnte.

Durch das Grundrecht geschützt werden soll aber nicht nur allein die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern auch von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet werden zu können, gegen Ge- und Verbote des Gewissens zu handeln (z. B. Zivildienst). Inwieweit ein Eingriff des Staates in dieses Recht zulässig ist, hängt vom Resultat der Abwägung entgegenstehender schützenswerter Interessen ab. Größtes praktisches Problem ist dabei der Nachweis einer Gewissensentscheidung.


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Freiheit der Religionsausübung

Norm:

Art. 4 GG


 
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