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Gleichgestellte
Gleichgestellte

Gleichgestellte sind Behinderte deren Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 Prozent liegt und die auf Grund ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten können.

Regelungen für Schwerbehinderte (SGB IX) gelten grundsätzlich auch für Behinderte, die als Gleichgestellte eingestuft worden sind.

Hier von ausgenommen sind:

der Anspruch auf Zusatzurlaub
die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
Praxistipp:
Das Arbeitsamt entscheidet über die Einstufung des Behinderten als Gleichgestellter - auf Antrag des Behinderten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Schwerbehinderte
Schwerbehinderte/ Beschäftigungspflicht
Schwerbehinderte/ Vorstellungsgespräch
Ausgleichsabgabe

Norm:

§ 2 Abs. 3 SGB IX


 
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