|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| GmbH & Co. KG |
GmbH & Co. KG
Gesellschaftsrecht: Personengesellschaft und Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG), bei der die unbeschränkt haftende Komplementärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Daneben können auch andere Komplementäre an der Gesellschaft beteiligt sein.
Die GmbH & Co. KG ist selbst nicht im Gesetz geregelt.
Es findet daher grundsätzlich für die KG das Recht der Kommanditgesellschaft Anwendung und für die GmbH das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfordert zunächst das Bestehen einer GmbH, die dann Gesellschafterin einer bestehenden oder zu gründenden KG wird.
Die KG als auch die GmbH werden nach dem für die jeweilige Gesellschaftsform geltenden Recht gegründet. Zwingend muss aber zunächst die GmbH bereits bestehen oder gegründet werden, erst dann kann sie in einer bestehenden oder neu zu gründenden KG als Komplementärin fungieren.
Bei dieser Gesellschaftsform existieren zwei Gesellschaftsverträge, der Vertrag der KG und der Vertrag der GmbH & Co. KG. Beide Verträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen wirtschaftlich und juristisch so aufeinander abgestimmt werden, dass sie im Rechtsverkehr als Einheit in Erscheinung treten.
Die Geschäftsführung und Vertretung wird von vom Komplementär, also von der GmbH, wahrgenommen, wobei die Haftung auf das Vermögen der GmbH beschränkt ist. Dadurch wird erreicht, dass die grundsätzlich persönliche Haftung des Komplementärs auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH eingegrenzt ist und keine natürlichen Personen haften.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Juristische Person
Personengesellschaft
Kommanditgesellschaft (KG)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 1 GmbHG
§ 161 HGB |
|
|