Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Grober Undank
Grober Undank

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte des groben Undanks schuldig gemacht hat.

Dies setzt zunächst eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen voraus, die eine tadelnswerte auf Undankbarkeit deutende Gesinnung des Beschenkten offenbart. Die Verfehlung muss vorsätzlich sein.

Eine schwere Verfehlung können zum Beispiel sein:

körperliche Misshandlung
Bedrohung des Leben
grundlose Strafanzeige
ehewidriges Verhalten, insbesondere Ehebruch
In dieser schweren Verfehlung muss zudem grober Undank zu erkennen sein. Dies setzt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Schenkung und Verfehlung voraus, der Beschenkte muss jedoch Kenntnis von der Schenkung gehabt haben.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 530 BGB


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker