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Grundbuch
Grundbuch

Öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte verzeichnet sind.

Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und die Belastung eines Grundstücks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch.

Das bestimmt § 873 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie das formelle Eintragungsverfahren sind in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt.

Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern, die als eigene Abteilung bei den Amtsgerichten eingerichtet sind, geführt (§ 1 Absatz 1 GBO).
Die Aufgaben des Grundbuchamtes werden zumeist durch Rechtspfleger wahrgenommen.

Für jedes Grundstück wird ein Grundbuchblatt eingerichtet (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GBO), auf den das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk sowie die Nummern des Grundbuchbandes und des Blattes angegeben sind.

Für die Eintragungen wird das Grundbuch in drei Abteilungen unterteilt:

1. Abteilung: Eigentümer, Erwerbsdatum und Erwerbsgrund (Auflassung, Erbschaft, Zuschlag bei Versteigerung)
2. Abteilung: alle Beschränkungen und Lasten außer Grundpfandrechte (z. B. Vormerkung, Baubeschränkungen, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbaurechte, Vorkaufsrechte, Widersprüche, Nacherbfolge, Zwangsversteigerung)
3. Abteilung: Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden)
§ 891 BGB stellt die widerlegbare Vermutung auf, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig sind. Drauf kann sich der Erwerber des Grundstücks oder eines Grundstücksrechts grundsätzlich verlassen (§ 892 BGB).

Dies gilt nicht, soweit ein Widerspruch eingetragen ist. Er weist darauf hin, dass eine Grundbucheintragung möglicherweise unrichtig ist und wird auf Antrag des (wahren) Berechtigten vermerkt (z. B. Antrag des tatsächlichen Eigentümers).

Ist das Grundbuch unrichtig, entspricht also die wahre Rechtslage nicht der Eintragung, hat der Betroffene zudem einen Anspruch auf Zustimmung auf Berichtigung des Grundbuchs gegen den, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird (§ 894 BGB).

Das Grundbuchamt wird zumeist nur auf Antrag tätig.

Nur bei einer Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch Verletzung gesetzlicher Vorschriften zu Stande gekommen ist, hat sie von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen (§ 53 Absatz 1 GBO).
Das Grundbuchamt wird auch auf Ersuchen einer anderen Behörde tätig (§38 GBO), beispielsweise wenn gerichtlich eine einstweiligen Verfügung oder ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen werden soll.

Inzwischen werden die meisten Grundbücher elektronisch geführt.


Praxistipp:
In das Grundbuch kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Einsicht nehmen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Amtsgericht (AG)
Auflassung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dingliches Recht
Eigentum
Gutgläubiger Erwerb
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
Grundbuch
Grunddienstbarkeit
Grundschuld
Hypothek
Pfandrecht
Sachenrecht
Vormerkung

Norm:

§ 873 BGB
§ 891 BGB
§ 892 BGB
§ 1 GBO


 
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