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Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) niedergelegte Freiheitsrechte.

Sie dienen der Beseitigung von Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Personen- und Wirtschaftsverkehr und damit der Verwirklichung eines gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsmarktes.

Sie konkretisieren vor allem das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) und das Recht aller Unionsbürger auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (Art. 18 EGV).

Die vier Grundfreiheiten sind:

Warenverkehrsfreiheit (Art. 23 - 31 EGV)
Personenverkehrsfreiheit (Art. 39 - 48 EGV)
Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 - 55 EGV)
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 - 60 EGV)
Bei der Personenverkehrsfreiheit wird unterschieden zwischen der Art der Beschäftigung: Abhängig Beschäftige genießen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, selbständig Beschäftigte die Niederlassungsfreiheit.

Systematisch kann man auch die Dienstleistungsfreiheit zu den Personenverkehrsfreiheiten zählen, weil sie die vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat regelt.
Als so genannte "Annexfreiheit" tritt die Freiheit des Zahlungsverkehrs hinzu (Art. 56 Absatz 2 EGV).

Die Freiheiten sind direkt in jedem Mitgliedsstaat anwendbar; die Bürger können sich direkt darauf berufen.

Wesentlicher Bestandteil der Grundfreiheiten sind die besonderen Diskriminierungsverbote (Grundsatz der Inländergleichbehandlung): Im jeweiligen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten dürfen Staatsangehörige beziehungsweise Waren anderer Mitgliedstaaten nicht anders behandelt werden als inländische Staatsbürger oder Waren (Art. 39 Absatz 2, 43 Absatz 2, 50 Absatz 3 EGV).

Es wird zwischen offenen und verdeckten Diskriminierungen unterschieden:

Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn eine staatliche Regelung in ihrem Tatbestand ausdrücklich auf die Inländer- oder Ausländereigenschaft abstellt.
Eine verdeckte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung zwar formal auf In- und Ausländer gleichermaßen anwendbar ist, die faktischen Auswirkungen aber überwiegend aufgrund der Staatsangehörigkeit eintreten.
Eine Ungleichbehandlung wird aber erst dann zur Diskriminierung, wenn sie nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Beschränkungen bedürfen daher einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtfertigung.

Praxistipp:
Das Gemeinschaftsrecht verbietet nicht die Diskriminierung von inländischen Personen untereinander, da die Grundfreiheiten nur auf zwischenstaatliche (grenzüberschreitenden) Sachverhalte anwendbar sind. Die Zulässigkeit der "Inländerdiskrimierung" ist damit eine Frage des jeweiligen nationalen Verfassungsrechts (Grundrechte des Grundgesetzes).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
Europäischer Wirtschaftsraum
Dienstleistungsfreiheit
Grundrechte
Kapitalverkehrsfreiheit
Personenverkehrsfreiheit
Warenverkehrsfreiheit

Norm:

Art. 12 EGV
Art. 18 EGV


 
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