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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Grundgesetz (GG) |
Grundgesetz (GG)
Staatsverfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Sie wurde am Montag, den 23. Mai 1949 in Kraft gesetzt.
Das Grundgesetz wurde durch den "Herrenchiemseer Verfassungskonvent" ausgearbeitet, am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat verabschiedet und am 12. Mai 1949 von den Militärgouverneuren der westlichen Besatzungsmächte genehmigt.
Nach dem Willen der Alliierten sollte mit dem Begriff "Grundgesetz" vor dem Hintergrund der deutschen Teilung der vorläufige Charakter der Verfassung zum Ausdruck kommen. Mit der Vereinigung beider Teile Deutschlands sollte das GG durch eine vom gesamten Volk beschlossene Verfassung ersetzt werden, was in Art. 146 GG heute noch zum Ausdruck kommt. Eine nach der Wiedervereinigung 1992 eingesetzte gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat beschloss jedoch nur Änderungen am Grundgesetz, so dass dieses weiter Bestand hat.
Das Grundgesetz gliedert sich in 14 Abschnitte, denen eine Präambel vorangestellt ist. Die Unterteilung erfolgt in Artikeln (Art.).
Es regelt:
die Grundrechte der Staatsbürger und -bewohner (Art. 1 - 19 GG)
die Staatsorganisation, insbesondere das Verhältnis zwischen Bund und Ländern (Art. 20 - 39 GG)
die Aufgaben und Befugnisse der obersten Bundesorgane (Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident, Bundesregierung; Art 38 bis 69 GG)
das Gesetzgebungsverfahren des Bundes (Art. 70 - 82 GG)
die Verwaltungsorganisation (Art. 83 - 91b GG)
grundsätzliche Normen für die Rechtsprechung (Art. 92 - 104 GG)
grundlegende Regeln des Finanzwesens und der Landesverteidigung (Art. 104a - 115l GG)
Oberste Recht ist die in Art. 1 GG enthaltene Menschenwürde.
Art. 20 GG benennt die wichtigsten Staatsprinzipien, dazu zählen:
Bundesstaatlichkeit
Demokratieprinzip
Rechtsstaatsprinzip (Gewaltenteilung)
Sozialstaatsprinzip
Das Grundgesetz kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundestages geändert werden (Art. 79 Absatz 2 GG).
Nach Art. 79 Absatz 3 GG ist eine Änderung, welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt, unzulässig ("Ewigkeitsklausel" .
Trotz dieser hohen Hürden wurde das GG seit seinem Inkrafttreten vielfach geändert, in den vergangenen Jahren vor allem wegen der sich aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergebenden veränderten Rechts- und Staatsposition der Bundesrepublik Deutschland.
Praxistipp:
Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.
Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bundesminister
Bundesverfassungsgericht
Gewaltenteilung
Nulla poena sine lege
Oberste Bundesbehörde
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Statusdeutsche
Verfassungsbeschwerde
Norm:
Art. 1 GG |
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