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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Grundrechte |
Grundrechte
Die Grundrechte sind die wesentlichen Leitlinien der Verfassung (Grundgesetz) und die Elementarrechte des Einzelnen, die unmittelbar im Verhältnis Staat - Bürger wirken.
Sie haben eine Abwehrfunktion, das heißt, sie sollen gegen stattliche Eingriffe - zum Teil auch gegen Dritte - schützen.
Die Grundrechte binden die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Gerichte als unmittelbar geltendes und höchstes Recht.
Als Grundrechte nennt das Grundgesetz untert anderem:
die Menschenwürde (Art. 1 GG)
die freie Entfaltung der Personlichkeit, das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG)
die Glaubens- und Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG)
die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
die Vereins- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)
das Briefgeheimnis (Art. 10 GG)
die Freizügigkeit (Art. 11 GG)
die freie Wahl der Ausbildung und des Berufs (Art. 12 GG)
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
das Eigentum, das Erbrecht (Art. 14 GG)
den Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)
das Asylrecht und das Beschwerderecht (Art. 16 GG)
das Petitionsrecht (Art. 17 GG)
Sozusagen als Hauptgrundrecht wird das Recht bezeichnet, dass bei der Verletzung der Rechte der Rechtsweg zu den Gerichten offensteht (Art. 19 Abs. 4 GG).
Einschränkungen der Grundrechte sind möglich, wenn sie nach ihrem Wortlaut auf Grund eins Gesetzes oder durch ein Gesetz beschränkt werden können. Eine Einschränkung des grundrechtlich garantierten Freiheitsbereichs ist allerdings nur insoweit möglich, als das eingeschränkte Grundrecht in seinem Wesensgehalt unangetastet bleibt.
Aber auch Grundrechte ohne einen solchen Gesetzesvorbehalt können eingeschränkt werden, nämlich durch bereits dem Grundrecht innewohnende Schranken, die sich aus der Konkurrenz verschiedener Freiheitsrechte ergeben.
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach hierauf anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).
Praxistipp:
Verletzungen der Grundrecht können durch die öffentliche Hand können vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder im Rahmen einer Verfassungsstreitigkeit gerügt werden. Insbesondere kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben.
siehe hierzu auch:
Norm:
Art. 1 - 19 GG |
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