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Grundrechtsberechtigung
Grundrechtsberechtigung

Berechtigung natürlicher oder juristischer Personen, Träger von Grundrechten zu sein.

Die Grundrechtsberechtigung wird auch Grundrechtsfähigkeit genannt.

Im Grundgesetz (GG), der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, werden für natürliche Personen zwei Arten der Grundrechtsfähigkeit unterschieden:

Menschen- oder Jedermannsrechte:
Sie stehen allen Menschen zu.
Im Grundgesetz sind sind durch die Worte "jeder", "jedermann", "alle Menschen" oder "niemand" gekennzeichnet.
Beispiele: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Berufsfreiheit, Eigentumsfreiheit
Bürger- oder Deutschenrechte:
Sie stehen nur Deutschen im Sinne von Art. 116 GG zu.
Im Grundgesetz sind sind durch die Worte "Deutsche" oder "jeder Deutsche "gekennzeichnet.
Beispiele: Versammlungsfreiheit
Die Grundrechtsberechtigung natürlicher Personen besteht grundsätzlich von der Geburt bis zum Tod. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedoch auch darüber hinaus einen Grundrechtsschutz eingeräumt: Danach unterliegt auch der "nasciturus", also das bereits gezeugte, aber ungeborene Leben, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Ab dem 14. Tage nach der Empfängnis besteht nach biologisch-physiologischen Erkenntnissen Leben, das schutzwürdig ist ("Schwangerschaftsabbruch I", Urteil des BVerfG vom 25.02.1975, Aktenzeichen 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74). Zudem schützt die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Mensch auch über den Tod hinaus ("Mephisto-Beschluss", Beschluss des BVerfG vom 24.021971, Aktenzeichen: 1 BvR 435/68).

Die Grundrechte gelten gemäß Art. 19 Absatz 3 GG auch für inländische juristische Personen, wenn sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dadurch wird den juristischen Personen eine eigene, nicht von den Mitgliedern der juristischen Person abgeleitete Grundrechtsfähigkeit zugesprochen. Sie gilt auch für teilrechtsfähige Personenvereinigungen, beispielsweise offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG).

Für die Anwendung eines Grundrechts auf juristische Personen müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:

Es muss sich um eine inländische Person des Privatrechts handeln (Art. 19 Absatz 3 GG).
Die Ausübung des Rechts muss auch kollektiv möglich sein (z. B. Art. 8, 9, 12, 14 GG).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur grundrechtsfähig, wenn Ihnen ist ein besonderer Bereich zugeordnet wurde, wie beispielsweise Rundfunkanstalten die Rundfunkfreiheit, Kirchen die Glaubensfreiheit und Universitäten die Wissenschaftsfreiheit.

Ausländische juristische Personen sind nicht grundrechtsfähig. Sie können sich aber auf die Justizgrundrechte berufen, da diese allgemeine gerichtliche Verfahrensgrundsätze enthalten. Juristische Personen innerhalb der Europäischen Union (EU) können aufgrund des Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf grundrechtliche Gleichstellung mit inländischen juristischen Personen haben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bundesverfassungsgericht
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Öffentliches Recht
Verfassungsbeschwerde

Norm:

Art. 1 GG
Art. 19 GG
Art. 116 GG


 
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