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Gütergemeinschaft
Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist eine Form des ehelichen Güterstands, die nur durch einen Ehevertrag entstehen kann.

Entscheidendes Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass mit Abschluss des Ehevertrages kraft Gesetz das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten wird, sogenanntes Gesamtgut.

Nicht zum Gesamtgut gehören das sogenannte Sondergut. Das sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, beispielsweise

unpfändbare Unterhaltsansprüche
das sogenannte Vorbehaltsgut (Gegenstände, die im Ehevertrag ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommen wurden).
Diese Vermögensmassen bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, diesbezüglich findet im Fall der Scheidung auch kein Ausgleich statt.

Praxistipp:
Die Gütergemeinschaft muss zwingend notariell vereinbart werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ehevertrag
Gesamthandsgemeinschaft
Güterstand
Gütertrennung
Zugewinngemeinschaft

Ratgeber:

Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1

Norm:

§§ 1415 ff. BGB


 
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