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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gutgläubiger lastenfreier Erwerb |
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
Erwerb von Eigentum durch Rechtsgeschäft, obwohl das Eigentum mit dem Recht eines Dritten belastet ist und der Veräußerer daher nicht berechtigt ist, lastenfreies Eigentum zu übertragen.
Nach dem Gesetz kann ein Erwerber das Eigentum einer Sache ohne Belastung mit Rechten Dritter erwerben, wenn er davon ausgehen durfte, dass ein solches Recht nicht besteht (Rechtsschein).
Die entsprechende Regelungen sind Teil des Gutglaubensschutzes, ein Prinzip, das im Zivilrecht zahlreiche Regelungen erfahren hat.
Dem Erwerber einer beweglichen Sache ist es grundsätzlich nicht möglich, zu überprüfen, ob einem Dritten an der Sache Rechte zustehen (z. B. ein Pfandrecht, Pfändungspfandrecht, Nießbrauch).
Wer eine bewegliche Sache erwirbt, darf deshalb nicht nur auf die Berechtigung des Besitzer zur Eigentumsübertragung (gutgläubiger Erwerb) vertrauen, sondern auch darauf, dass die Sache nicht mit Rechten Dritter belastet ist (gutgläubiger lastenfreier Erwerb).
Die Voraussetzungen des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs an beweglichen Sachen sind gemäß § 936 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Eigentumserwerb vom Eigentümer (§§ 929 bis 931 BGB) oder durch gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer (§ 932 bis 934, 935 Absatz 2 BGB, § 366 HGB)
Besitzerlangung der Sache durch den Erwerber
Gutgläubigkeit des Erwerbers bezüglich der Lastenfreiheit des Erwerbsgegenstandes
Der Erwerber ist gutgläubig, wenn er nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass das Eigentum nicht lastenfrei ist.
Liegen die Voraussetzungen vor, erlöschen die Rechte des Dritten an der Sache.
Praxistipp:
Wer in Mieträumen befindliche Sachen erwirbt, muss in der Regel mit einem bestehenden Vermieterpfandrecht rechnen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Eigentum
Gutgläubiger Erwerb
Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann
Kreditsicherung
Nießbrauch
Pfandrecht
Pfändungspfandrecht
Sachenrecht
Vermieterpfandrecht
Zivilrecht
Norm:
§ 936 BGB
§ 366 HGB |
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