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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Haftung des Arbeitnehmers |
Haftung des Arbeitnehmers
Sollte der Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit einen Schaden verursachen, so kommt unter Umständen auch eine persönliche Haftung des Arbeitnehmers in Betracht.
Vertragsparteien haften grundsätzlich nach dem Gesetz für Vorsatz und jeglichen Grad der Fahrlässigkeit. Da der Arbeitnehmer jedoch im Interessenbereich des Arbeitgebers tätig wird, ist der in der Haftung privilegiert.
Zur Haftung des Arbeitnehmers sind drei Fälle zu unterscheiden:
Schädigung des Arbeitgebers
Schädigung anderer Arbeitnehmer
Schädigung Dritter
Schädigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber durch eine schuld- und fehlerhafte Arbeitsliestung, so ist die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitnehmer beschränkt. Hierbei wird nach dem Grad des Verschuldens unterschieden:
Schäden, die infolge leichtester Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) entstanden sind, sind im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geteilt. Jedoch wird man bei sehr hohen Schäden die Haftung bzw. bei sogenannter gefahrgeneigter Arbeit die Haftung des Arbeitnehmers auf ein erträgliches Maß beschränken (ca. 2 Nettogehälter).
Wenn der Schaden von dem Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, haftet er grundsätzlich allein.
Für Sachschäden, die der Arbeitnehmer bei Kollegen verursacht und Gesundheitsschäden an außerbetrieblichen Personen haftet der Arbeitnehmer voll, kann sich jedoch - soweit es sich um Fahrlässigkeit handelt - nach den genannten Grundsätzen vom Arbeitgeber freistellen lassen.
Für Gesundheitsschäden, die der Arbeitnehmer bei Kollegen verursacht, haften grundsätzlich weder Arbeitgeber, noch Arbeitnehmer, sondern die gesetzliche Unfallversicherung.
Unterliegt der Arbeitnehmer dem Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes, haftet er in jedem Fall nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen verursachten Schädigung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsunfall
Arbeitsunfall/ Haftungsbeschränkung
Mankohaftung |
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