|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Haftung für Kinder |
Haftung für Kinder
Ein minderjähriges Kind ist für einen von ihm verursachten Schaden nur beschränkt verantwortlich.
Zum Ersatz des Schadens, den ein Kind einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat, ist jedoch verpflichtet, wer:
kraft Gesetz (elterliche Sorge, Vormund)
oder
Vertrag (Lehrer)
zur Aufsicht über ein Kind verpflichtet ist.
Voraussetzung ist aber, dass das Kind wegen der Minderjährigkeit oder wegen seines geistigen oder körperlichen Zustands der Aufsicht bedarf.
Das Verschulden des Aufsichtspflichtigen wird widerlegbar gesetzlich vermutet. Das bedeutet, dieHaftung des Aufsichtspflichtigen entfällt, wenn er nachweisen kann, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat (entsprechende Belehrung und Beaufsichtigung spielender Kinder) oder die Aufsichtspflichtverletzung gar nicht ursächlich für den Schaden war, also der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufsichtspflicht/ Eltern
Deliktsfähigkeit
Haftung von Kindern
Kausalität
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Norm:
§ 832 BGB |
|
|