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Haftung von Kindern
Haftung von Kindern

Haftung von Minderjährigen für die Verursachung eines Schadens, soweit sie deliktsfähig sind.

Verursachen Minderjährige (unter 18 Jahre) einen Schaden, kommt sowohl eine Haftung des Aufsichtspflichtigen als auch eine Haftung des Kindes selbst in Betracht.

Für Minderjährige gilt:

bei einem Alter unter 7 Jahre: keine Haftung des Kindes
im Alter von 7 bis unter 18 Jahren: volle Haftung des Kindes, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt (Deliktsfähigkeit)
Eine Besonderheit besteht bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr (Kraftfahrzeug, Schienenbahn oder Schwebebahn). Hier tritt die Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres ein. Dies gilt jedoch nicht wenn das Kind den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Für Aufsichtspflichtige gilt:

Wer kraft Gesetz (Eltern, Vormund) oder vertraglich (Lehrer) zur Aufsicht verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Die Ersatzpflicht tritt jedoch dann nicht ein,

wenn der Aufsichtspflicht genüge getan wurde
oder
der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Billigkeitshaftung
Delikt
Deliktsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Haftung für Kinder
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Schuldrecht

Norm:

§ 828 BGB
§ 832 BGB


 
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