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Haftungsbeschränkungen/ rechtsgeschäftliche
Haftungsbeschränkungen/ rechtsgeschäftliche

Vertragliche Vereinbarung, wonach der Schuldner nicht für jegliche Fahrlässigkeit einzustehen hat oder nur bis zu einer bestimmten Höhe haftet.

Durch Vertrag ist es möglich, die gesetzliche Haftung einzuschränken oder ganz auszuschließen.

Entsprechende Vereinbarungen sind grundsätzlich formlos zulässig.

Das Gesetz setzt jedoch Grenzen.

Dabei ist zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung zu trennen.

Wer ein einem anderen einen Schaden verursacht, haftet für sein Verschulden (Verschuldenshaftung).

Verschulden liegt grundsätzlich bei Vorsatz und jeglicher Form von Fahrlässigkeit vor (§§ 276 Absatz 1 Satz 1, 823 Absatz 1 BGB).

Allerdings gilt:

Die Haftung für Vorsatz darf im Voraus nicht erlassen werden (§ 276 Absatz 3 BGB)
Soweit die Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgt, sind § 309 Nr. 7 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachten.
Wird entgegen der Vorschrift die Haftung zu stark eingeschränkt, gelten bei Nichtkaufleuten anstatt der vertraglichen Bestimmungen die meist kundenfreundlichen Regelungen des BGB.
In bestimmten Fällen ist von Gesetz her eine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) vorgesehen.

Derartige Regelungen können meist gar nicht oder nur bis zu einer bestimmten Höhe vertraglich abgedungen werden.
Beispiele:

Haftung des Kraftfahrzeughalters im Straßenverkehr
Haftung des Gastwirtes für eingebrachte Sachen (§ 702a BGB)
Praxistipp:
Eine Vereinbarung in den AGB, mit der die Haftung für grobe Fahrlässigkeit des Verwenders oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt werden soll, ist unwirksam.

Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind in den meisten Fällen auch auf die deliktische Haftung anzuwenden, da ansonsten die gesamte Vereinbarung unwirksam wäre.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Delikt
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Haftungsbeschränkungen
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Mankohaftung
Schuldrecht
Verschuldenshaftung

Norm:

§ 276 BGB


 
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