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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Handelsbrauch |
Handelsbrauch
Unter Kaufleuten im Handelsverkehr entwickelte Verkehrssitte.
Handelsbräuche sind meist auf bestimmte Geschäftszweige begrenzt.
Sie setzen eine einheitliche, freiwillige und dauernde tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise voraus, jedoch - anders als Gewohnheitsrecht - keine allgemeine Rechtsanerkennung.
Handelsbräuche sind deshalb - anders als Gewohnheitsrecht - keine Rechtsnormen.
Gemäß § 346 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist "unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen".
Handelsbrüche sind deshalb:
zwischen Kaufleuten rechtlich verpflichtend, auch wenn sie nicht vereinbart wurden und den Parteinen gar nicht bekannt waren
von der Rechtsprechung zu beachten
Sie gelten nicht, soweit sie zwingendem Gesetzesrecht widersprechen, verdrängen aber regelmäßig nicht zwingendes (dispositives) Gesetzesrecht.
Wichtigstes Beispiel für einen Handelsbrauch ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben.
Praxistipp:
Individuelle Vereinbarungen zwischen Vertragspartnern gehen den Handelsbräuchen vor.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Firma
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Kammer für Handelssachen
Kaufmann
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Prokura
Ratgeber:
Handelsvertreter Teil 1
Norm:
§ 346 HGB |
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