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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Handelsvertreter |
Handelsvertreter
Selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter).
Klassische Fälle sind die Versicherungsvertreter und der Bausparkassenvertreter.
Gesetzliche Regelungen enthalten die Paragrafen 84 bis 92c des Handelsgesetzbuches (HGB).
Der Handelsvertreter schließt mit dem Unternehmer, für den er tätig wird, einen Handelsvertretervertrag.
Der Vertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis und ist als besondere Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 Bürgerliches Gesetzbuch) einzustufen.
Als Kaufmann kann der Handelsvertreter eine Firma führen, also auch als Personengesellschaft (oHG, KG) oder als Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) auftreten.
Der Handelsvertreter wird als Selbstständiger für den Unternehmer in dessen Namen und auf dessen Rechnung tätig.
Dadurch unterscheidet er sich vom:
Handelsmakler, der nicht ständig für ein Unternehmen tätig ist (§ 93 HGB)
Handlungsgehilfen, der nicht selbstständig arbeitet (§ 59 HGB)
Kommissionär, der im eigenen Namen auf fremde Rechnung handelt
Vertragshändler oder Franchisenehmer, der im eigenen Namen auf eigene Rechnung tätig wird
Der Handelsvertreter ist kein Arbeitnehmer (da selbstständig).
Ausnahmen:
Kann der Handelsvertreter seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht frei gestalten und bestimmen, ist er ausnahmsweise als Arbeitnehmer einzustufen.
Ein Ein-Firmen-Vertreter (§ 92a HGB) wird als Arbeitnehmer behandelt, wenn seine Monatsbezüge 1.000 Euro nicht übersteigen (§ 5 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG).
Die Pflichten des Handelsvertreters:
Er hat für den Unternehmer Geschäfte abzuschließen oder zu vermitteln.
Er hat die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen.
Er darf keine Betriebsgeheimnisse preisgeben.
Die Rechte eines Handelsvertreters betreffen vor allem seinen Provisionsanspruch (§§ 87, 88 HGB):
Er erhält einen Provisionsanspruch erst, wenn der Vertragsschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (ausreichend dafür ist eine Mitursächlichkeit).
Der Provisionsanspruch wird fällig, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat.
Die Höhe des Provisionsanspruchs richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Grundlage ist die Bruttosumme des Geschäfts.
Übernimmt der Handelsvertreter die Erfüllungshaftung für das Geschäft, so hat er Anspruch auf eine höhere Provision (Delkredereprovision).
Auch durch Nachbestellungen eines Kunden entsteht der Provisionsanspruch. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vertragsbeziehung des Handelsvertreters zum Unternehmer noch besteht. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung kann für Nachbestellungen keine Provision mehr verlangt werden.
Praxistipp:
Mit Beendigung der Vertragsbeziehung steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch auf Grund seiner Akquirierung eines Kundenstammes zu.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Delkrederehaftung
Firma
Franchising
Handelsbrauch
Handelsrecht
Handlungsvollmacht
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Kammer für Handelssachen
Kaufmann
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Kommission
Maklervertrag
Prokura
Provision
Scheinselbstständigkeit
Vertragshändler
Ratgeber:
Handelsvertreter Teil 1
Handelsvertreter Teil 2
Norm:
§ 84 HGB |
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